Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steinteppiche

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, d.h. der Firma SilverCorp s.r.o kommt durch den Abschluss eines Werkvertrages aufgrund einer vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung zustande, die seitens des Auftragnehmers akzeptiert wird. Die genannten Vertragsbedingungen gelten als bindend und deren Änderung bedarf es einer Schriftform.

Preise und Zahlungen

Der im Werkvertrag genannte Preis wird individuell je nach der erforderlichen Leistung errechnet und es handelt sich um Bruttopreis einschließlich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Preis ist im Rahmen des Vertragsabschlußverfahrens von den Vertragsparteien gegenseitig zu vereinbaren (siehe oben).

Verzug und Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers

Gerät der Auftraggeber mit der Vertragserfüllung im Sinne des abgeschlossenen Werkvertrages in Verzug, insbesondere im Hinblick auf die Zahlung des Preises oder einer Anzahlung davon und läuft die Nachfrist vergeblich ab, die vom Auftragnehmer gewährt wird oder lehnt der Auftraggeber die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vertrag endgültig ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der geleisteten Anzahlung von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Wenn sich die Ware bereits am Lager des Auftragnehmers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, beträgt der Schadenersatz 80 % des Kaufpreises.

Lieferung

Abweichungen in Struktur und Farbe oder Größe der Körnung des Natursteins gegenüber dem Muster, gegebenenfalls auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es technisch unmöglich ist, wiederholt identischen Naturstein zu liefern. Dies gilt vor allem in Bezug auf Flächen und/oder Ergänzungsflächen aus Marmorkies und sonstigen Natursteinen.

Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, wobei bei der Fristsetzung etwaige Beschaffungszeiten der Vorlieferanten zu berücksichtigen sind, insbesondere sofern es sich um Sonderfarben handelt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Werkvertrag abzutreten, sollte der Kaufgegenstand vom Hersteller nicht geliefert werden können und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und/oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu überwindende Leistungshindernisse bestehen. Der Auftragnehmer wird etwaige Zahlungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

Bei Anlieferung muss ein Zugang zum Lieferort einschließlich aller Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung/ins Haus mit üblichen Mitteln sichergestellt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine Leistungserfüllung gewährleistet werden kann.

Ansprüche wegen Mängeln

Der Auftragnehmer wird die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängel liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber verursacht werden, sind ausgeschlossen.

Falls eine Nacherfüllung des Auftragnehmers zum Zweck der Beseitigung des Mangels unentbehrlich ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung im Erfüllungsort, d.h. auch in seiner Wohnung/seinem Haus zu geben.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

Montage und Zusatzarbeiten

Mitarbeiter des Auftragnehmers sind grundsätzlich nicht befugt und verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich verankerte Leistung hinausgehen.

Garantie

Es gelten die Bestimmungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches mit einer Garantie von 24 Monaten.